Der Beschuldigte war über die Verlegung in diese Asylunterkunft wütend und verärgert und hatte mit anderen Bewohnern Probleme. Das Verhalten der anderen Bewohner hatte nach seinen eigenen Aussagen denn auch einen direkten Zusammenhang mit dem Brand (vgl. UA act. 424 f.). Dass es letztlich mitunter durch das schnelle Eingreifen der Betreuerin der Asylunterkunft samt Benachrichtigung der Feuerwehr bei einem relativ leicht löschbaren Feuer geblieben ist, ändert daran nichts. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass das vom Beschuldigten entfachte Feuer per se ungeeignet gewesen wäre. Ein offensichtlich untauglicher Versuch liegt nicht vor.