Zusätzlich weiss der Beschuldigte, dass bei der Verursachung einer Feuersbrunst in einer bewohnten Asylunterkunft auch die übrigen Bewohner und allenfalls auch die Betreuerin in einer konkreten Gefahr gewesen wären, zumal sich der Beschuldigte vor der Brandlegung nicht versichert hat, ob niemand mehr in der bewohnten Liegenschaft gewesen sei (vgl. UA act. 427). Im Gegenteil habe er einen anderen Bewohner zwischen ca. 13:00 Uhr bis 13:30 Uhr und damit kurze Zeit vor dem Brand in der Asylunterkunft gesehen (vgl. Beschuldigter: UA act. 425/35; Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 4; C._____: UA act. 379/34).