__. Das Feuer und die damit einhergehende Rauchentwicklung wäre vom Beschuldigten nicht mehr zu beherrschen gewesen, zumal er nach der Brandlegung in sein Zimmer gegangen ist und der Dachstock aus einer Holzkonstruktion besteht (vgl. Bilder in: Untersuchungsakten [UA] act. 293 ff.). Zusätzlich weiss der Beschuldigte, dass bei der Verursachung einer Feuersbrunst in einer bewohnten Asylunterkunft auch die übrigen Bewohner und allenfalls auch die Betreuerin in einer konkreten Gefahr gewesen wären, zumal sich der Beschuldigte vor der Brandlegung nicht versichert hat, ob niemand mehr in der bewohnten Liegenschaft gewesen sei (vgl. UA act.