Wer wie der Beschuldigte in einer als Asylunterkunft dienenden mehrgeschossigen Liegenschaft, in der er neben neun weiteren Personen in je verschiedenen Zimmern gewohnt hat, kurz nach Mittag einen Brand legt, weiss zweifellos um die grosse Gefahr der Verursachung einer Feuersbrunst zum Sachschaden eines anderen (vgl. vorstehend erwähnten tatsächlichen Sachschaden) und unter Herbeiführung einer Gemeingefahr für die weiteren in der Liegenschaft sich befindenden Gegenstände und insbesondere für das sich im Erdgeschoss befindende Restaurant B.____