22 Abs. 2 StGB keine Rolle, ob ein angezündetes Feuer eine Feuersbrunst verursacht und eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von Anwesenden zur Folge gehabt hätte. Entscheidend ist einzig der subjektive Tatbestand, d.h., was sich der Beschuldigte nach seinem Tatplan vorgestellt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.2.2). Der Beschuldigte hat in der mehrgeschossigen, teilweise als Asylunterkunft dienenden Liegenschaft bei der Küche einen Abfalleimer in einem Holzschrank links eines Fensters mit Vorhang sowie einen zweiten Abfalleimer rechts dieses Fenster mit Vorhang neben einem Holzschrank -4-