2.2.2. Ist es zu keiner Feuersbrunst und keiner konkreten Gefahr für Leib und Leben von Personen gekommen, bedeutet dies – entgegen dem Beschuldigten – nicht, dass eine versuchte qualifizierte Brandstiftung von vornherein ausser Betracht fiele. Hierfür ist ohne Belang, weshalb sich der Tatbestand objektiv nicht verwirklicht hat. Es spielt daher unter Vorbehalt eines absolut untauglichen Versuchs nach Art. 22 Abs. 2 StGB keine Rolle, ob ein angezündetes Feuer eine Feuersbrunst verursacht und eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von Anwesenden zur Folge gehabt hätte.