2.2. 2.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 21. Februar 2022 um ca. 14:00 Uhr in der Asylunterkunft an der Xstrasse […] in […] zwei Abfalleimer anzündete. Die den Rauch frühzeitig bemerkende Betreuerin der Asylunterkunft begann das Feuer in der Küche mit einem Feuerlöscher zu löschen, was schliesslich die Feuerwehr vollendete. Es entstand Sachschaden am Gebäude (Schränke, inneres Glas des doppelverglasten Fensters geborsten, Wände, Decke) und an der Einrichtung bzw. dem Inventar. Umstritten ist die rechtliche Qualifikation als versuchte qualifizierte Brandstiftung.