je mit Hinweisen). Die Versuchsstrafbarkeit setzt voraus, dass der Täter im Sinne des direkten Vorsatzes um diese konkrete Gefährdung weiss und sie auch will. Wer aber mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, aus dem sich eine Gefahr ergibt, die er kennt, der will notwendig auch diese Gefahr (BGE 123 IV 128; Urteil des Bundesgerichts 6B_1000/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2).