Der qualifizierte Tatbestand setzt als vollendetes Delikt eine konkrete Gefährdung voraus. Massgebend ist insoweit nicht, was alles hätte geschehen können, sondern einzig, was sich tatsächlich ereignet hat. Wurde etwa dank rascher Hilfeleistung niemand konkret gefährdet, kommt, sofern die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, allenfalls eine Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung in Betracht (siehe allgemein zum Versuch: BGE 140 IV 150; Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 424; je mit Hinweisen).