2. 2.1. Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, macht sich der Brandstiftung und, wer wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt, der qualifizierten Brandstiftung strafbar (Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). -3-