1. Die Berufung richtet sich gegen die rechtliche Qualifikation der Schuldsprüche, damit einhergehend die Strafzumessung, die Anordnung einer Massnahme sowie die Dauer der Landesverweisung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).