Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.152 (ST.2022.174; StA.2022.1557) Urteil vom 13. März 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2000, von Somalia, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Marianne Wehrli, […] Gegenstand Versuchte qualifizierte Brandstiftung, versuchte schwere Körperverletzung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 27. Oktober 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter Brandstiftung, eventualiter versuchter qualifizierter Brandstiftung, sowie versuchter schwerer Körperverletzung. 2. Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 5. April 2023 der versuchten qualifizierten Brandstiftung sowie der versuchten schweren Körperverletzung schuldig, verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an, verwies ihn unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 10 Jahre des Landes und entschied über die Zivilklagen. 3. Mit Berufungserklärung vom 29. Juni 2023 beantragte der Beschuldigte einen Schuldspruch wegen des Grundtatbestands der versuchten Brand- stiftung sowie einfacher Körperverletzung, eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, einen Verzicht auf eine vollzugs- begleitende ambulante Massnahme und eine Reduktion der Dauer der Landesverweisung auf 5 Jahre. 4. Die Berufungsverhandlung fand am 13. März 2024 statt. Die Staats- anwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung sowie die Anordnung einer stationären Massnahme. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen die rechtliche Qualifikation der Schuld- sprüche, damit einhergehend die Strafzumessung, die Anordnung einer Massnahme sowie die Dauer der Landesverweisung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, macht sich der Brandstiftung und, wer wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt, der qualifizierten Brandstiftung strafbar (Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). -3- Der qualifizierte Tatbestand setzt als vollendetes Delikt eine konkrete Gefährdung voraus. Massgebend ist insoweit nicht, was alles hätte geschehen können, sondern einzig, was sich tatsächlich ereignet hat. Wurde etwa dank rascher Hilfeleistung niemand konkret gefährdet, kommt, sofern die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, allenfalls eine Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung in Betracht (siehe allgemein zum Versuch: BGE 140 IV 150; Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 424; je mit Hinweisen). Die Versuchsstrafbarkeit setzt voraus, dass der Täter im Sinne des direkten Vorsatzes um diese konkrete Gefährdung weiss und sie auch will. Wer aber mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, aus dem sich eine Gefahr ergibt, die er kennt, der will notwendig auch diese Gefahr (BGE 123 IV 128; Urteil des Bundesgerichts 6B_1000/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2). 2.2. 2.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 21. Februar 2022 um ca. 14:00 Uhr in der Asylunterkunft an der Xstrasse […] in […] zwei Abfalleimer anzündete. Die den Rauch frühzeitig bemerkende Betreuerin der Asylunterkunft begann das Feuer in der Küche mit einem Feuerlöscher zu löschen, was schliesslich die Feuerwehr vollendete. Es entstand Sachschaden am Gebäude (Schränke, inneres Glas des doppelverglasten Fensters geborsten, Wände, Decke) und an der Einrichtung bzw. dem Inventar. Umstritten ist die rechtliche Qualifikation als versuchte qualifizierte Brandstiftung. 2.2.2. Ist es zu keiner Feuersbrunst und keiner konkreten Gefahr für Leib und Leben von Personen gekommen, bedeutet dies – entgegen dem Beschuldigten – nicht, dass eine versuchte qualifizierte Brandstiftung von vornherein ausser Betracht fiele. Hierfür ist ohne Belang, weshalb sich der Tatbestand objektiv nicht verwirklicht hat. Es spielt daher unter Vorbehalt eines absolut untauglichen Versuchs nach Art. 22 Abs. 2 StGB keine Rolle, ob ein angezündetes Feuer eine Feuersbrunst verursacht und eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von Anwesenden zur Folge gehabt hätte. Entscheidend ist einzig der subjektive Tatbestand, d.h., was sich der Beschuldigte nach seinem Tatplan vorgestellt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.2.2). Der Beschuldigte hat in der mehrgeschossigen, teilweise als Asylunterkunft dienenden Liegenschaft bei der Küche einen Abfalleimer in einem Holzschrank links eines Fensters mit Vorhang sowie einen zweiten Abfalleimer rechts dieses Fenster mit Vorhang neben einem Holzschrank -4- deponiert und die sich in beiden Abfalleimern befindlichen, brennbaren Gegenstände wie Plastiksäcke sowie Haushaltspapier angezündet. Es kam zu einem Brand mit Rauchentwicklung bis in den Gang. Wer wie der Beschuldigte in einer als Asylunterkunft dienenden mehrgeschossigen Liegenschaft, in der er neben neun weiteren Personen in je verschiedenen Zimmern gewohnt hat, kurz nach Mittag einen Brand legt, weiss zweifellos um die grosse Gefahr der Verursachung einer Feuersbrunst zum Sachschaden eines anderen (vgl. vorstehend erwähnten tatsächlichen Sachschaden) und unter Herbeiführung einer Gemeingefahr für die weiteren in der Liegenschaft sich befindenden Gegenstände und insbesondere für das sich im Erdgeschoss befindende Restaurant B._____. Das Feuer und die damit einhergehende Rauchentwicklung wäre vom Beschuldigten nicht mehr zu beherrschen gewesen, zumal er nach der Brandlegung in sein Zimmer gegangen ist und der Dachstock aus einer Holzkonstruktion besteht (vgl. Bilder in: Unter- suchungsakten [UA] act. 293 ff.). Zusätzlich weiss der Beschuldigte, dass bei der Verursachung einer Feuersbrunst in einer bewohnten Asylunter- kunft auch die übrigen Bewohner und allenfalls auch die Betreuerin in einer konkreten Gefahr gewesen wären, zumal sich der Beschuldigte vor der Brandlegung nicht versichert hat, ob niemand mehr in der bewohnten Liegenschaft gewesen sei (vgl. UA act. 427). Im Gegenteil habe er einen anderen Bewohner zwischen ca. 13:00 Uhr bis 13:30 Uhr und damit kurze Zeit vor dem Brand in der Asylunterkunft gesehen (vgl. Beschuldigter: UA act. 425/35; Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 4; C._____: UA act. 379/34). Der Beschuldigte war über die Verlegung in diese Asylunterkunft wütend und verärgert und hatte mit anderen Bewohnern Probleme. Das Verhalten der anderen Bewohner hatte nach seinen eigenen Aussagen denn auch einen direkten Zusammenhang mit dem Brand (vgl. UA act. 424 f.). Dass es letztlich mitunter durch das schnelle Eingreifen der Betreuerin der Asylunterkunft samt Benachrichtigung der Feuerwehr bei einem relativ leicht löschbaren Feuer geblieben ist, ändert daran nichts. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass das vom Beschuldigten entfachte Feuer per se ungeeignet gewesen wäre. Ein offensichtlich untauglicher Versuch liegt nicht vor. Wer leicht brennbare Gegenstände in zwei Abfalleimern neben Vorhängen sowie Holzschränken in einer bewohnten Liegenschaft mit einem Dachstock mit Holzkonstruktion anzündet, weiss um die konkrete Gefahr der Verursachung einer Feuersbrunst sowie der Gefährdung von Leib und Leben der Bewohner und will diese. Es liegt zumindest eine direktvorsätzliche Gefährdung von Menschen zweiten Grades infolge einer Feuersbrunst vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.2.3). -5- Die Frage, ob der Täter mit Wissen und Willen, d.h. vorsätzlich gehandelt hat, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu trennen. Diese hat auf den Vorsatz – entgegen dem Beschuldigten – mithin keinen Einfluss. Auch ein vermindert Schuldfähiger, ja gar ein Schuldunfähiger handelt, abgesehen von äusserst seltenen, hier klar nicht gegebenen Fällen, vorsätzlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_204/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.4.2 sowie 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 2.2.4; BGE 115 IV 221). Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der versuchten qualifizierten Brandstiftung schuldig. 3. 3.1. Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, macht sich der schweren Körperverletzung schuldig (Art. 122 Abs. 1 StGB [in der vorliegend im Tatzeitpunkt geltenden Fassung]). Eine lebensgefährliche Körperverletzung im Sinne dieser Bestimmung darf nur angenommen werden, wenn die Verletzung zu einem Zustand geführt hat, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet hat, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde, was aber nicht bedeutet, dass die Lebensgefahr notwendigerweise eine zeitlich unmittelbare, akute sein muss. Massgebend ist vielmehr die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs (BGE 131 IV 1 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_953/2013 vom 17. März 2014 E. 1.1). Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesund- heit schädigt, macht sich, auf Antrag, der einfachen Körperverletzung schuldig (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektive Tatbestands- merkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150; Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 424; je mit Hinweisen). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Das Bundesgericht hat sich in seiner Rechtsprechung verschiedentlich mit Körperverletzungen in Folge von Faustschlägen oder Fusstritten gegen den Kopf des Opfers befasst, wobei teils die Abgrenzung der einfachen zur -6- versuchten schweren Körperverletzung teils die Abgrenzung der Körperverletzungsdelikte zur versuchten eventualvorsätzlichen Tötung zur Beurteilung stand (Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1.1 mit Hinweis). Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen oder Tritten hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers. Die Rechtsprechung bejahte verschiedentlich eine (versuchte) schwere Körperverletzung, dies insbesondere bei wiederholten Faustschlägen, bei einem heftigen Schlag ins Gesicht von körperlich beeinträchtigten bzw. in ihrem Reaktionsvermögen eingeschränkten Opfern sowie beim (sich verwirklichten) Risiko eines unkontrollierten Sturzes auf den Boden. Faustschläge, Fusstritte oder Schläge mit gefährlichen Gegenständen (beispielsweise einer Glasflasche) gegen den Kopf eines Menschen sind geeignet, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge bzw. Gewalt- einwirkungen in den Kopfbereich insbesondere eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können. Für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen hinzutreten muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5; BGE 136 IV 49 E. 4.2). 3.2. 3.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte im Nachgang zur Evakuierung der Asylunterkunft aufgrund des Brands am 21. Februar 2022 zwischen ca. 14:30 Uhr und 14:40 Uhr unvermittelt auf D._____ zugegangen ist, ihn zweimal mit der Faust auf die Lippen geschlagen hat und auf den in der Folge gestürzten und daher am Boden liegenden D._____ mit dem Fuss gegen das Kinn getreten hat. Letzterer erlitt eine 4 cm lange Rissquetschwunde an der linken Oberlippe, die operativ genäht werden musste. Umstritten ist die rechtliche Qualifikation als versuchte schwere Körperverletzung. -7- 3.2.2. Für die rechtliche Würdigung ist ohne Bedeutung, dass D._____, der eine 4 cm lange, mit 6 Stichen zu nähende Rissquetschwunde an der linken Oberlippe erlitten hat (vgl. auch die Bilder in: UA act. 323 ff.), keine schweren Verletzungen erlitten hat. Denn dem Beschuldigten wird nicht eine vollendete, sondern eine versuchte eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung vorgeworfen. Es liegt in der Natur der versuchten Tatbegehung, dass der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten ist. Der Beschuldigte schlug D._____ unvermittelt zweimal auf die Lippen, worauf es Letzterem ein wenig schwindlig geworden ist und er zu Boden gefallen ist (vgl. D._____: UA act. 359/18), was für eine gewisse Intensität der Faustschläge spricht. Gemäss der die Faustschläge beobachtenden Betreuerin E._____ sei der Beschuldigte mit «voller Wucht» auf D._____ los bzw. habe er versucht, «mit aller Kraft» auf D._____ einzuprügeln (UA act. 369). Sie habe versucht, den Beschuldigten von D._____ wegzuziehen (UA act. 369/27; vgl. auch UA act. 322). Nachdem D._____ infolge Schwindelanfalls zu Boden gestürzt war, trat der Beschuldigte mit dem Fuss gegen das Kinn. Gemäss der diesen Tritt beobachtenden Kantonspolizistin F._____ habe der Beschuldigte mit dem Bein ausgeholt und mit dem Vorfuss sowie mit einer Intensität von 7 auf einer 10er-Skala getroffen (F._____: UA act. 394). Dieser Tritt wurde vom zweiten Kantonspolizisten G._____ als «heftig» umschrieben. Erst danach habe er den Beschuldigten zu Boden bringen sowie fixieren und ihm mit Hilfe seiner Kollegin F._____ die Handschellen anlegen können (Wahrnehmungsbericht vom 22. Februar 2022, UA act. 322). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte ohne dieses Eingreifen aufgehört hätte. Die Faustschläge sowie der Fusstritt waren von einer gewissen Heftigkeit und trafen D._____ unvermittelt sowie während eines Schwindelanfalls und damit ohne, dass Letzterer sich wehren und insbesondere am Boden durch Zusammenrollen oder mit den Händen seinen Kopf schützen konnte. Selbst nach dem Nähen der Oberlippe war es D._____ noch immer schwindlig, weshalb er noch rund eine Stunde zur Beobachtung habe bleiben müssen (UA act. 360/18). Der Beschuldigte liess denn auch nicht von sich aus von D._____ ab, sondern nach einem zunächst erfolglosen Versuch durch die Betreuerin E._____ erst durch den Einsatz der Kantonspolizei. Das Wissen, dass Faustschläge sowie Fusstritte gegen den Kopf zu auch schweren Schäden führen können, hat der Beschuldigte explizit bestätigt (UA act. 429), was ohnehin als Ausfluss der allgemeinen Lebenserfahrung als bekannt vorauszusetzen wäre. Aus dem Verhalten des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sich sein Vorsatz auf einfache Verletzungen beschränkt bzw. dass er sich bewusst zurückgehalten und die Kraft seiner Schläge dosiert hätte. Vielmehr habe der Beschuldigte die Kontrolle bzw. seinen Verstand verloren (UA act. 350/31; UA act. 351/36), so dass er völlig unkontrolliert -8- sowie enthemmt auf das Opfer eingeschlagen sowie eingetreten hat. Die schlussendlich – zusätzlich durch das unterbindende Eingreifen – tatsächlich getroffenen Teile des Gesichts und das effektive Verletzungs- risiko von D._____ waren für den Beschuldigten nicht (mehr) steuerbar und damit auch nicht mehr kalkulierbar. Mithin war es ein einseitiges, unbeherrschtes sowie enthemmtes Einwirken mit Faustschlägen sowie kumulativ einem Fusstritt gegen den Kopf eines durch den Überraschungseffekt sowie den Schwindelanfall wehrlosen Opfers, ohne dass der Beschuldigte das ihm bekannte Risiko hätte kalkulieren und dosieren können. Angesichts dieser Handlungsweise wiegt die vom Beschuldigten verübte Sorgfaltspflichtverletzung schwer und das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. des Eintritts einer schweren Körperverletzung des Opfers, ist als hoch einzustufen. Der Beschuldigte hat es letztlich Glück und Zufall überlassen, ob sich die nahe liegende Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung verwirklichen würde oder nicht. Wie bereits ausgeführt, ist die Frage, ob der Täter mit Wissen und Willen, d.h. vorsätzlich gehandelt hat, von der Frage der Schuldfähigkeit zu trennen. Diese hat auf den Vorsatz keinen Einfluss (siehe dazu die obigen Ausführungen zur Brandstiftung). Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung schuldig. 4. 4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.2. Die Einsatzstrafe ist für die versuchte qualifizierte Brandstiftung als schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). -9- Die qualifizierte Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB, bei welcher der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt, sieht einen ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bis zu 20 Jahren vor. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens innerhalb des Strafrahmens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Grundtatbestand der Brandstiftung schützt hinsichtlich des Schadens als qualifizierter Fall der Sachbeschädigung das Eigentum und hinsichtlich der Gemeingefahr zufällig ausgewählte Rechtsgüter in einem nicht im Voraus bestimmten und abgegrenzten Umfang (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_725/2017 vom 4. April 2018 E. 1.3). Der qualifizierte Tatbestand der Brandstiftung schützt Leib und Leben von Menschen (BGE 123 IV 128 E. 2b). Bei einem hypothetisch erfolgten Übergreifen der Feuersbrunst über den aus einer Holzkonstruktion bestehenden Dachstock auf die gesamte Liegenschaft wäre neben dem gesamten Inventar sowie allen persönlichen Gegenständen der Bewohner auch die gesamte Liegenschaft mit Restaurant sowie die beiden oberen, als Asylunterkunft benutzen Geschosse vollständig verbrannt. Hinsichtlich der Liegenschaft wäre von einem Sachschaden von mehreren Fr. 100'000.00 und hinsichtlich des Inventars sowie aller persönlichen Gegenstände von mehreren Fr. 10'000.00 auszugehen. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Sachschäden wäre von einem ganz erheblichen Taterfolg auszugehen. Hinsichtlich der konkreten Gefährdung der drei weiteren, sich in der Asylunterkunft befindenden Personen wäre unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Gefährdungen von einer mittelgradigen auszugehen. Der Beschuldigte hat am 21. Februar 2022 um ca. 14:00 Uhr in der dreigeschossigen, teilweise als Asylunterkunft dienenden Liegenschaft bei der Küche einen Abfalleimer in einem Holzschrank links eines Fensters mit Vorhang sowie einen zweiten Abfalleimer rechts dieses Fenster mit Vorhang neben einem Holzschrank deponiert und die sich in beiden Abfalleimern befindlichen, brennbaren Gegenstände wie Plastiksäcke sowie Haushaltspapier angezündet. Das Feuer wäre vom Beschuldigten nicht mehr zu beherrschen gewesen, zumal er nach der Brandlegung in sein Zimmer gegangen ist und der Dachstock aus einer Holzkonstruktion besteht. Das Feuer hätte sich rasch neben der Asylunterkunft auch auf das Restaurant im Erdgeschoss ausbreiten können. Dass der Beschuldigte keine Fluchtwege versperrt oder Brandbeschleuniger verwendet hat, wirkt sich neutral aus, da das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstands nicht verschuldensmindernd, sondern überhaupt nicht zu berücksichtigen ist. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. - 10 - Das Verhalten der anderen Bewohner hatte nach Aussagen des Beschuldigten einen direkten Zusammenhang mit dem Brand. Er sei sehr wütend gewesen. Die neue Asylunterkunft habe ihm «irgendwie» nicht gepasst und er sei dieser negativ gegenüber eingestellt gewesen (vgl. UA act. 424 f.). Mithin hat der Beschuldigte nicht nur völlig rücksichtslos gegen- über unbeteiligten Dritten, sondern auch aus einem völlig nichtigen Motiv gehandelt, was erheblich verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Insgesamt wäre bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit für die vollendete qualifizierte Brandstiftung unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens von 3 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Tathand- lungen sowie Tatumständen von einem mittelschweren bis schweren Ver- schulden auszugehen. Beim Beschuldigten liegt gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. med. H._____ vom 3. Mai 2022 (UA act. 77 ff.) u.a. eine abnorme Grundpersönlichkeit mit einer kombinierten Persönlich- keitsstörung mit dissozialen, paranoiden und unreifen Zügen sowie eine intermittierende explosive Störung vor. Es könne eine leichte bis mittelgradige Verminderung der Einsichtsfähigkeit und mittlere bis schwere Verminderung der Steuerungsfähigkeit angenommen werden, was aus psychiatrischer Sicht zumindest für eine mittelgradige, allenfalls sogar mittel- bis schwergradige, Verminderung der Schuldfähigkeit spreche (UA act. 110 ff.; Protokoll der Hauptverhandlung, vorinstanzliche Akten [VA] act. 61 ff.). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb vom Gutachten abzuweichen wäre. Das Gutachten berücksichtigt sämtliche relevanten Umstände und kommt in nachvollziehbarer Art und Weise zum Ergebnis, dass eine mittelgradige, allenfalls sogar mittel- bis schwergradige, Verminderung der Schuldfähigkeit vorgelegen hat. Damit vermindert sich das mittelschwere bis schwere Verschulden zu einem noch leichten bis knapp mittelschweren Verschulden (vgl. BGE 136 IV 55), wofür eine (hypothetische) Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren angemessen erscheint. Da es vorliegend bei einer versuchten qualifizierten Brandstiftung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Vorliegend ist es einzig Glück bzw. dem raschen Eingreifen samt Alarmierung der Feuerwehr durch die Betreuerin E._____ zu verdanken, dass der gelegte Brand frühzeitig entdeckt wurde und gelöscht werden konnte. Mithin wurde nur dank rascher Hilfeleistung niemand konkret gefährdet und es entstand nur ein vergleichsweise geringer Sachschaden. Der Unterschied zwischen der vollendeten qualifizierten Brandstiftung und dem ausgebliebenen tatbestandsmässigen Erfolg ist sehr gross. Es rechtfertigt sich, den blossen Versuch im Umfang von 1 ½ Jahren verschuldensmindernd Rechnung zu tragen, sodass die Einsatzstrafe für die versuchte qualifizierte Brandstiftung auf 3 Jahre festzusetzen ist. - 11 - Es liegen – auch bei verminderter Schuldfähigkeit sowie Versuch – keine aussergewöhnlichen Umstände vor und die angedrohte Strafe erscheint im konkreten Fall nicht als zu hart, als dass sich eine Unterschreitung der Mindeststrafe des ordentlichen Strafrahmens von drei Jahren rechtfertigen würde (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 4.3. Diese Einsatzstrafe ist für die versuchte schwere Körperverletzung in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB schützt die körperliche, gesundheitliche und psychische Integrität (vgl. BGE 134 IV 189). Bei einem hypothetischen schweren Schädel-Hirn-Trauma durch Faustschläge und Tritte gegen den Kopf läge eine lebensgefährliche Verletzung vor. Unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Verletzungen und Verletzungsfolgen im Rahmen des Tatbestands der schweren Körperverletzung wäre vom schwerstmöglichen Taterfolg auszugehen. Der Beschuldigte ist im Nachgang zur Evakuierung der Asylunterkunft aufgrund des Brands zwischen ca. 14:30 Uhr und 14:40 Uhr unvermittelt auf D._____ zugegangen, hat mit der Faust gegen den Kopf geschlagen und auf den in der Folge gestürzten und daher am Boden liegenden D._____ mit dem Fuss gegen den Kopf getreten. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der das Ausnutzen des Überraschungseffekts sowie des Schwindelanfalls des Opfers mitumfasst, hinausgegangen. Insgesamt wäre bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit für die vollendete schwere Körperverletzung unter Berücksichtigung des weiten Straf- rahmens von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung von Art. 122 StGB] und den davon erfassten Verletzungen und Verletzungsfolgen von einem schweren Verschulden auszugehen. Ausgehend von einer mittelgradigen, allenfalls sogar mittel- bis schwergradigen, Verminderung der Schuldfähigkeit (siehe vorstehend) vermindert sich das schwere Verschulden zu einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden (vgl. BGE 136 IV 55), wofür – bei isolierter Betrachtung – eine (hypothetische) Einzelstrafe von 2 ¼ Jahren angemessen erscheint. Da es vorliegend bei einer versuchten schweren Körperverletzung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist es einzig Glück und dem unterbindenden Eingreifen von zunächst der Betreuerin E._____ und schliesslich der Kantonspolizei zu verdanken, dass sich die nahe liegende Gefahr einer lebensgefährlichen - 12 - Verletzung bei den tatsächlich getroffenen Teilen des Kopfs des Opfers nicht verwirklicht hat. Der Unterschied zwischen der vollendeten schweren Körperverletzung und dem ausgebliebenen tatbestandsmässigen Erfolg in der Form einer 4 cm langen, mit 6 Stichen zu nähenden Rissquetschwunde an der linken Oberlippe ist sehr gross. Es rechtfertigt sich, den blossen Versuch im Umfang von 1 Jahr verschuldensmindernd Rechnung zu tragen, sodass – bei isolierter Betrachtung – die Einzelstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung auf 1 ¼ Jahre festzusetzen ist. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die versuchte schwere Körperverletzung in keinem sachlichen, einzig in einem zeitlichen Zusammenhang zur versuchten qualifizierten Brandstiftung steht. Entsprechend hoch ist der mit der versuchten schweren Körperverletzung einhergehende Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 1 Jahr auf 4 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.4. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat wegen rechtswidriger Einreise zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Diese Vorstrafe ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Die bedingte Geldstrafe hat den Beschuldigten offensichtlich unbeeindruckt gelassen und er hat daraus nicht die nötigen Lehren gezogen. Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Die Vorstrafe darf deshalb nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hatte den Sachverhalt im Untersuchungsverfahren grundsätzlich eingestanden (vgl. UA act. 353/44), was er hinsichtlich der versuchten qualifizierten Brandstiftung vor Obergericht, wo es nur noch um die rechtliche Qualifikation gegangen ist, allerdings wieder in Abrede gestellt hat. Auch wenn sich aufgrund der Umstände nicht sagen lässt, dass der Beschuldigte aus freien Stücken ein Geständnis abgelegt hat, ist nicht zu verkennen, dass er mit seinen Aussagen die Strafverfolgung vereinfacht und verkürzt hat. Sein Geständnis im Untersuchungsverfahren lässt allerdings weder auf Einsicht in das begangene Unrecht noch auf Reue schliessen, so dass es auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Das Geständnis betreffend die versuchte schwere Körperverletzung hat die Strafverfolgung angesichts der erdrückenden Beweislage nicht erheblich erleichtert, so dass es sich nicht strafmindernd auswirkt, zumal auch diesbezüglich beim Beschuldigten weder Einsicht noch Reue ersichtlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.3.2). - 13 - Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Er ist ledig, hat keine Kinder und ist erwerbslos. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist zu verneinen, liegen doch keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt knapp noch neutral aus. 4.5. Die gesamte bisher ausgestandene Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 752 Tagen (21. Februar 2022 bis 13. März 2024) sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 5. 5.1. Die Vorinstanz verneinte eine erfolgsversprechende therapeutische Be- handlung innerhalb von 5 Jahren und sah daher von der Anordnung einer stationären Massnahme ab. Hingegen ging die Vorinstanz davon aus, dass die (therapeutischen) Anforderungen im Rahmen einer ambulanten Mass- nahme wesentlich geringer sein dürften, so dass nicht sogleich eine Über- forderungssituation des Beschuldigten zu erwarten sei. Auch biete sich eine ambulante Massnahme «zufolge der Sprachbarriere» eher an, zumal mit einer kleineren Therapiefrequenz zu rechnen sei. Da (zumindest) eine begleitende psychiatrische Betreuung unabdingbar sei und an die Moti- vation keine allzu hohen Anforderungen zu stellen seien, sei die Mass- nahme geeignet. Bei einer ambulanten Massnahme erfolge kein starker Eingriff in die Freiheitsrechte, da nur eine sehr leichte Einschränkung der Lebensgestaltung erfolge, so dass die infrage stehenden Interessen für eine Anordnung nicht besonders hoch seien. Weiter sei die Zumutbarkeit zu bejahen, da eine Rückfallgefahr für Gewaltdelikte sowie Brandstiftungen bestehe und der Schutz Dritter höher zu gewichten sei als die leichte Einschränkung der persönlichen Freiheit des Beschuldigten. 5.2. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme muss aber immer auch verhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer (ambulanten) Massnahme zwingend auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 146 IV 1 E. 3.1). - 14 - Die Anordnung einer stationären Massnahme – eine Umwandlung der erstinstanzlich angeordneten ambulanten in eine stationäre Massnahme im Rechtsmittelverfahren würde nicht gegen das Verschlechterungsverbot verstossen (BGE 144 IV 113) – setzt insbesondere voraus, dass die Person ein therapeutisches Setting bewältigen kann, eine deliktorientierte Therapie überhaupt möglich ist und sich die Legalprognose in der Normdauer von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB deutlich verbessern lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 325). Diese Voraussetzung ist beim Beschuldigten nicht gegeben, weshalb auf die Anordnung einer Massnahme zu verzichten ist: Gesprächstherapeutische Methoden hätten gemäss Gutachten kaum Erfolgsaussichten, da der Beschuldigte nur Somali wirklich beherrscht (vgl. zur Schwierigkeit wirklich qualifizierter Dolmetscher mit derart raren Sprachkenntnissen bei einer notwendig hohen Sitzungsfrequenz: UA act. 130). Allerdings wäre selbst ein Somali sprechender Therapeut nicht hinreichend, da es dem Beschuldigten an der Introspektionsfähigkeit mangele (VA act. 64 Rückseite). Der Beschuldigte weise etliche Merkmale der «Unbehandelbarkeit» auf wie u.a. Sprachbarriere, Mentalitätsbarriere, Einsichtslosigkeit, fehlende Motivation/Verweigerungshaltung (Medi- kation), fehlende Vertrauensbildung (paranoid), massive Abwehrhaltung und (physische) Aggressivität, korrigierbare Feindbilder und fehlende Introspektions- sowie Selbstreflexionsfähigkeit (UA act. 131). Angesichts der Sprachbarriere würden alle psychotherapeutischen Interventionen mehr oder weniger ausser Betracht fallen, so dass im Grund nur medikamentöse Ansätze bleiben würden, wobei es sich um eine Behandlung ausserhalb der offiziellen Indikation und damit um einen «Off- Label»-Einsatz handeln würde. Eine solche medikamentöse Behandlung könne daher nur mit Einverständnis des Beschuldigten – wozu der Beschuldigte nicht bereit ist – oder im Notfall erfolgen. Eine Psychotherapie gegen den erklärten Willen und angesichts der Sprachbarriere sei aussichtslos (siehe zum Ganzen: UA act. 113 f.). Das Gutachten berücksichtigt sämtliche relevanten Umstände und erweist sich als nachvollziehbar sowie schlüssig. Angesichts der fehlenden Introspektionsfähigkeit und der Sprachbarriere ist der Beschuldigte keiner Therapie zugänglich bzw. er kann ein therapeutisches Setting nicht bewältigen, und zwar unabhängig von der Art des Vollzugs. Denn die ambulante Behandlung ist im Wesentlichen nichts anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer stationären therapeutischen Mass- nahme, für deren Anordnung das Gesetz an die gleichen Voraussetzungen anknüpft (Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.3.3). Daran ändert auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Therapiewilligkeit bzw. Motivierbarkeit nichts. Mit einer (stationären) Massnahme ist eine Verringerung der Gefahr weiterer mit den psychischen Störungen in Zusammenhang stehender Taten jedenfalls nicht tatsächlich - 15 - zu erwarten bzw. diese lässt sich in Relation zum medizinisch Machbaren nicht deutlich verringern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 5.3.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 325). Mit Art. 59 StGB liegt eine gesetzliche Grundlage für die nach den Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik mit dem Heilungs- und Sicherungszweck im Einzelfall begründeten medizinischen Zwangsmassnahmen im Rahmen des Massnahmenvollzugs vor. Die Vollzugsbehörden sind für die Anordnung einer zwangsweisen Durchführung einer Zwangsmedikation zuständig, wenn sie dem Massnahmenzweck und der Behandlungsart entspricht, die das Gericht im Strafurteil vorgezeichnet hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1322/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.2 f. mit Hinweisen). Nachdem die erwähnte, medikamentöse Behandlung nicht zu den gemäss Arzneimittelkompendium indizierten gehört, es sich mithin um einen «Off-Label»-Einsatz handeln würde, und daher die Einwilligung des Beschuldigten benötigt würde, bliebe sie gemäss Gutachten auf den Notfall beschränkt (UA act. 113 f.; VA act. 64). Damit steht aber auch fest, dass keine dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Indikation für eine zwangsweise medikamentöse, auf Dauer angelegte Behandlung besteht. Mit einer auf den Notfall beschränkten, medikamentösen Behandlung lässt sich keine Anordnung einer Massnahme rechtfertigen. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b sowie lit. i StGB unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 10 Jahre des Landes verwiesen. Der Beschuldigte wendet sich einzig gegen die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung. 6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3). Darauf kann verwiesen werden. 6.3. Der Beschuldigte hat mit der versuchten qualifizierten Brandstiftung sowie der versuchten schweren Körperverletzung zwei Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB begangen (vgl. zur Anwendung auf den Versuch: BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Er ist somit grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. - 16 - Die Umschreibung des Verschuldens unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit als noch leicht bis knapp mittelschwer betreffend die versuchte qualifizierte Brandstiftung und als nicht mehr leicht bis mittelschwer betreffend die versuchte schwere Körperverletzung ist der Rechtsprechung des Bundesgerichts geschuldet, wonach die Verschuldensformulierung im begrifflichen Einklang mit dem (vorliegend unteren) Strafrahmen situierten Strafmass stehen sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Dies darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass beide Delikte als Verbrechen und das damit verbundene Verschulden vergleichsweise schwer wiegen. Der Beschuldigte wurde denn auch zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Beim Beschuldigten besteht eine hohe Rückfallgefahr für physische Gewalttaten gegen Personen und eine etwas kleinere, aber immer noch im mittleren Bereich liegende Rückfallgefahr für weitere Brandstiftungen (UA act. 112). Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung wiegt entsprechend hoch, zumal es sich bei der strafrechtlichen Landesverweisung in erster Linie um eine sichernde Massnahme handelt. Dem steht ein vergleichsweise geringes privates Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber. Der Beschuldigte ist ledig, hat keine Kinder und ist erwerbslos. Er hat Somalia 2017 verlassen, lebte zunächst in Italien und kam 2020 in die Schweiz (VA act. 60 Rückseite). Freunde oder enge Bezugspersonen hat er keine (UA act. 20). Von einer Beteiligung am hiesigen Kultur- oder Vereinsleben ist nichts bekannt. Die Eltern sind geschieden. Der Vater, zu dem er viel telefonisch Kontakt hat, lebt mit den meisten Geschwistern des Beschuldigten in Somalia (UA act. 15). Der Beschuldigte ist mithin weder persönlich, familiär, wirtschaftlich oder gesellschaftlich in der Schweiz integriert. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände und unter Berücksichtigung des Schuld- und Verhältnismässigkeitsprinzips kann die Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren nicht reduziert werden. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich hinsichtlich der Schuldpunkte sowie der Dauer der Landesverweisung als unbegründet. Er erwirkt ein leicht tieferes Strafmass und einen Verzicht auf die Anordnung einer Massnahme. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) ohne Dolmetscherkosten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. - 17 - 7.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihr eingereichte Kostennote – jedoch angepasst an den Stundenansatz von Fr. 200.00 bei einem amtlichen Mandat für erbrachte Leistungen bis zum 31. Dezember 2023 (vgl. § 9 Abs. 3bis AnwT [in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung]; zur zeitlichen Anwendung: als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2) sowie die effektive Dauer der Berufungsverhandlung – aus der Staatskasse mit gerundet Fr. 5'550.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten ohne Dolmetscherkosten von Fr. 222.50 zu ¾ zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte wurde gemäss Anklage- schrift schuldig gesprochen, weshalb ihm die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten ohne Dolmetscherkosten vollumfänglich aufzuerlegen sind. Was die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, so können dem Beschuldigten allgemeine Aufwendungen der Polizei, welche diese aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten Strafverfahren zu erbringen hat, wie beispielsweise Fahndungs- und Festnahmekosten, Ermittlungskosten, Kosten der Beweissicherung oder Kosten der polizeilichen Foto- und Erkennungsdienste, nicht als Auslagen gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO auferlegt werden, sondern solche allgemeinen Aufwendungen können bei einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage bei der Festsetzung der Gebühren gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO berücksichtigt werden (BGE 141 IV 465 E. 9.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1430/2019 vom 10. Juli 2020 E. 1.2, nicht publ. in BGE 146 IV 196). Massgebend ist vorliegend das Dekret über die Verfahrenskosten des Kantons Aargau (Verfahrenskostendekret, VKD). Es besteht mit Ausnahme der Tatbestandsaufnahme durch die Kantonspolizei bei Strassenverkehrs- unfällen (§ 15 Abs. 2 VKD) keine gesetzliche Grundlage für eine Berück- sichtigung weiterer allgemeiner Kosten. Nachdem es vorliegend nicht um einen Strassenverkehrsunfall gegangen ist, können die Polizeikosten von Fr. 48.00 für einen Datenträger sowie Kopien (vgl. Beilage Kosten) als allgemeine Aufwendungen der Polizei mangels gesetzlicher Grundlage dem Beschuldigten nicht auferlegt werden. - 18 - 8.2. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 15'624.90 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. VIII/1.3) sieht Art. 135 Abs. 4 StPO keine Möglichkeit für einen Verzicht auf eine Rückforderung vor. Selbst Art. 425 StPO, wonach Verfahrenskosten gestundet oder erlassen werden können, fände nach der Praxis des Obergerichts im gerichtlichen Verfahren keine Anwendung (CAN 2013 Nr. 25 S. 53; vgl. auch forumpoenale 2014/4 Nr. 43 S. 222 f.). Vielmehr hat die verurteilte Person die Möglichkeit, nach Eintritt der Rechtskraft ein entsprechendes Gesuch an die Obergerichtskasse zu stellen. Nachdem dieser Punkt im Berufungsverfahren jedoch nicht angefochten worden ist, hat es damit sein Bewenden. 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten qualifizierten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzes- bestimmungen sowie gestützt auf Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. - 19 - 2.2. Die ausgestandene Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug von 752 Tagen werden dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b sowie lit. i StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 4. [in Rechtskraft erwachsen] 4.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Gemeinde […] Schadenersatz von Fr. 1'667.50 zu bezahlen. 4.2. Im Übrigen werden die Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden zu ¾ mit Fr. 3'000.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'550.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten ohne Dolmetscherkosten von Fr. 222.50 zu ¾ zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 20'255.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'150.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 15'624.90 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten nicht zurückgefordert. - 20 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann