5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'845.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten – ohne Dolmetscherkosten – zu 1/8 mit Fr. 584.30 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt E._____, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'233.00 auszurichten.