Im Zusammenhang mit Aufwand für notwendige Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten, nicht hingegen z.B. Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Die alleine für das Berufungsverfahren geltend gemachten drei Besprechungen gehen angesichts des Gegenstands des Verfahrens offensichtlich über den notwendigen Zeitaufwand für ein maximal durchschnittliches Berufungsverfahren weit hinaus (siehe im Übrigen zu zwei der geltend gemachten Besprechungen vorstehend).