Der für die Berufungsverhandlung geltend gemachte Aufwand von 4 Stunden ist unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Verhandlung von gerundet 2 Stunden um 2 Stunden auf 2 Stunden zu reduzieren. Der geltend gemachte Aufwand für eine Urteilsbesprechung mit dem Beschuldigten inkl. Fahrzeit von 2 Stunden ist überhöht und um 1 Stunde auf angemessene 1 Stunde zu reduzieren. Es kann nach der Durchsicht des (kurzen) Urteils nur noch um eine kurze Nachbesprechung gehen. Im Fall einer mündlichen Urteilsbesprechung wäre weiter zu berücksichtigen, dass die Reisezeiten allgemein nicht zu einem reduzierten Stundenansatz entschädigt worden sind.