Es ist vorliegend gesamthaft ein um 2.5 Stunden reduzierter Aufwand von 3 Stunden angemessen. Überdies wäre der geltend gemachte Aufwand betreffend Recherche für Beweisergänzungsanträge i.S. Landes- - 11 - verweisung, soweit es um rechtliche Abklärungen gegangen wäre, nur bei aussergewöhnlichen Rechtsfragen zu entschädigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2). Dass solche vorliegen würden, wurde weder geltend gemacht noch wäre dies ohne weiteres ersichtlich.