Mithin könnte zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einem definitiven Vollzugshindernis ausgegangen werden, sondern diesen Umständen wäre auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen, solange dies notwendig wäre. Daraus erhellt, dass sich der geltend gemachte Aufwand, der sich wesentlich auf die aktuelle Lage sowie medizinischen Behandlung von paranoid Schizophrenen in Afghanistan bezieht, zumindest in diesem Ausmass als nicht (mehr) angemessen sowie notwendig erweist. Es ist vorliegend gesamthaft ein um 2.5 Stunden reduzierter Aufwand von 3 Stunden angemessen.