Gutachter bestehen Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte zur Gruppe mit der deutlich besseren Prognose bei der Behandlung gehöre. Weiter könne bei beiden Gruppen im Verlauf der Behandlung die Absetzung von Medikamenten gewagt werden (vgl. UA act. 1151, 1153). Die gute Aussicht auf Behandlung wirkt sich positiv auf die vom Beschuldigten in Zukunft überhaupt noch benötigte medizinische Versorgung aus, während sich die Umstände hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Afghanistan während der relativ bedeutenden Zeit der notwendigen Behandlungsdauer massgeblich (positiv) verändern können.