Wenn dagegen das Gericht feststellt, dass das zur Diskussion stehende Gesundheitsproblem behandelbar ist oder medikamentös beherrscht werden kann, wird es schliessen können, dass die Landesverweisung nicht aus diesem Grund unverhältnismässig erscheint. In diesem zweiten Fall stützt das Gericht seinen Entscheid auf konkrete Elemente ab, wie zum Beispiel die Aussicht auf eine Operation, die das aktuelle Gesundheitsproblem genügend beheben kann (zum Ganzen: BGE 145 IV 455 E. 9.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.4.2 f.). Gemäss Gutachter bestehen Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte zur Gruppe mit der deutlich besseren Prognose bei der Behandlung gehöre.