Unter Berücksichtigung einer langjährigen dauernden Behandlung des Beschuldigten in der stationären Massnahme (siehe vorstehend) kann eine relativ bedeutende Zeit zwischen der (allfälligen) Ausfällung bzw. Prüfung einer Ausfällung der Landesverweisung und ihrem Vollzug verstreichen, während der die Umstände, etwa in Verbindung mit dem Gesundheitszustand, sich ändern können. Wenn daher der derzeitige Gesundheitszustand ein Hindernis für eine Ausweisung in das Ursprungsland darstellen kann, muss das Sachgericht prüfen, ob dieser Zustand stabil ist, und zwar in dem Sinne, dass er sich nach aller Wahrscheinlichkeit nicht bessern wird.