festgehalten und weitgehend vergleichbare Anträge wie vor Vorinstanz gestellt. Das Berufungsverfahren hat sich einzig noch auf die rechtliche Qualifikation des für sich unbestrittenen Sachverhalts des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit einem Kind und damit einhergehend das Tätigkeitsverbot sowie die nicht obligatorische Landesverweisung beschränkt. Deutlich überhöht ist insbesondere der geltend gemachte Aufwand, der sich auf die aktuelle Lage sowie die medizinische Behandlung von paranoid Schizophrenen in Afghanistan bezieht.