Der geltend gemachte Aufwand von 5.5 Stunden im Zusammenhang mit der Berufungserklärung, wozu eine (nochmalige) kurze Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid notwendig ist, ist überhöht. Der Beschuldigte hat im Wesentlichen an seiner Verteidigungsstrategie - 10 -