Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der notwendige sowie angemessene Aufwand nicht bereits durch die vorinstanzliche Entschädigung abgegolten wäre, zumal die von der Vorinstanz aufgebotene Dolmetscherin auch noch bei der mündlichen Urteilsbegründung anwesend gewesen ist, wovon auch der amtliche Verteidiger profitieren konnte (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung, S. 53). Hingegen nicht voraussehbar und von der vorinstanzlichen Entschädigung nicht abgedeckt ist die Reisezeit von 1 Stunde für die erste Besprechung, die nach dem Eintreffen vor Ort abgesagt wurde.