Der amtliche Verteidiger wurde denn auch von der Vorinstanz – wie von ihm beantragt – bereits für «Geschätzter Aufwand nach Erhalt Urteil, inkl. 1 Besprechung mit Klient, Fahrzeit/-kosten» mit Fr. 400.00 sowie für «Geschätzte Kosten Dolmetscherkosten für Urteilsbesprechung» mit Fr. 100.00 entschädigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der notwendige sowie angemessene Aufwand nicht bereits durch die vorinstanzliche Entschädigung abgegolten wäre, zumal die von der Vorinstanz aufgebotene Dolmetscherin auch noch bei der mündlichen Urteilsbegründung anwesend gewesen ist, wovon auch der amtliche Verteidiger profitieren konnte (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung, S. 53).