Dass der Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert daran nichts. Gründe für ein Abweichen von diesem Grundsatz liegen keine vor, zumal mit Ausnahme der Reisezeit für eine kurzfristig abgesagte Besprechung (siehe nachstehend) kein nicht vorhersehbarer Aufwand ersichtlich ist. Der amtliche Verteidiger wurde denn auch von der Vorinstanz – wie von ihm beantragt – bereits für «Geschätzter Aufwand nach Erhalt Urteil, inkl. 1 Besprechung mit Klient, Fahrzeit/-kosten» mit Fr. 400.00 sowie für «Geschätzte Kosten Dolmetscherkosten für Urteilsbesprechung» mit Fr. 100.00 entschädigt.