Diverse Aufwände wie Kontakte sowie Besprechung mit dem Beschuldigten oder eine (erste) Durchsicht/Kenntnisnahme des begründeten erstinstanzlichen Urteils samt einer ersten Einschätzung gehören zum vorinstanzlichen Verfahren und werden grundsätzlich mit der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren abgegolten. Im Berufungsverfahren erfolgt in der Regel eine Entschädigung erst für Aufwand im Zusammenhang mit dem Berufungsgericht (d.h. ab Berufungserklärung). Dass der Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert daran nichts.