Die Berufung des Beschuldigten erweist sich hinsichtlich des Absehens von einer Landesverweisung und einem Tätigkeitsverbot als begründet. Anstelle des vom Beschuldigten beantragten Freispruchs vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind wird die schuldlose Begehung der mehrfachen sexuellen Belästigung und des Exhibitionismus festgestellt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) ohne Dolmetscherkosten zu 1/8 mit Fr. 375.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.