Auch wenn eine nicht obligatorische Landesverweisung nach dem klaren Wortlaut von Art. 66abis StGB auch bei einem schuldunfähigen Täter infrage kommt, so ist davon vorliegend aufgrund der Verhältnismässigkeit abzusehen. Die vom Beschuldigten schuldlos begangenen Straftaten sind zwar nicht zu bagatellisieren. Es handelt sich in der konkreten Ausgestaltung aber auch nicht um schwerwiegende Straftaten. Sodann kann beim Beschuldigten unter Berücksichtigung dessen, dass er die neuen Straftaten schuldlos begangen hat, auch nicht von einem unbelehrbaren Wiederholungstäter ausgegangen werden.