Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen -8- (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2022 vom 16. Juni E. 2.2 mit Hinweisen). Die nicht obligatorische Landesverweisung soll insbesondere bei Wiederholungstätern von nicht schwerwiegenden Straftaten zum Zug kommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2022 vom 16. Juni E. 2.3.1 mit Hinweisen).