c StGB, da diese nicht an einem minderjährigen Opfer begangen wurde. Weitere Straftaten, die sowohl Anlassdelikt für eine stationäre Massnahme als auch Katalogtaten gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB bilden, liegen nicht vor, so dass die Voraussetzungen zur Anordnung eines Tätigkeitsverbot nicht erfüllt sind. 5. Das Gericht kann einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder Art. 64 angeordnet wird (Art. 66abis StGB; nicht obligatorische Landesverweisung).