4.2. Der Beschuldigte hat die an bzw. vor einem minderjährigen Opfer vorgenommene sexuelle Belästigung und den Exhibitionismus schuldlos begangen, weshalb er diesbezüglich auch nicht zu einer Strafe verurteilt worden ist. Auch die stationäre Massnahme wurde nicht wegen diesen Delikten angeordnet bzw. wäre dies nicht verhältnismässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.3.5). Entgegen der Vorinstanz fällt die Verurteilung wegen Schändung nicht in den Anwendungsbereich des Tätigkeitsverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB, da diese nicht an einem minderjährigen Opfer begangen wurde.