4. 4.1. Wird ein Täter u.a. wegen sexueller Belästigung, Schändung oder Exhibitionismus an oder vor einem minderjährigen Opfer zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen u.a. eine Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB).