Dauer der angeordneten stationären Massnahme bereits bei der Erstanordnung auf 3 ½ Jahre unter Berücksichtigung des bis jetzt erzielten Behandlungserfolgs nicht. Es wird sich vielmehr noch weisen müssen, wieviel Zeit die stationäre Massnahme braucht, damit diese nicht nur erfolgreich begonnen, sondern auch abgeschlossen werden kann. Unabhängig davon bleibt die Möglichkeit der Vollzugsbehörden, den Beschuldigten bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug zu entlassen, sobald die Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. Art. 62 und Art. 62d StGB), erhalten.