Im Falle von Gewaltdelikten im Allgemeinen und Sexualdelikten im Besonderen ist im weiteren Verlauf – ohne therapeutische Intervention – mit einer weiteren Zunahme der Schwere zu rechnen, wenn die dringend indizierte medikamentöse Behandlung nicht gewährleistet werden kann (vgl. UA act. 524). Unter diesen Umständen – ein Vorbehalt hinsichtlich einer Überprüfung durch das Obergericht ist erfolgt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2) – rechtfertigt sich eine Beschränkung der -7-