90 Abs. 4bis StGB). Die vom Beschuldigten begangenen Straftaten – u.a. eine Schändung durch Hinlegen mitten in der Nacht zu einer infolge Schlafs und/oder des psychischen Zustands widerstandsunfähigen Frau in «Löffelchenstellung», Berührung ihres Körpers mit seinem Körper sowie Manipulation an seinem eigenen Geschlechtsteil (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.10.3.1) – liegen bezüglich der Tragweite im mittleren Bereich von denkbaren Anlassdelikten für eine stationäre Massnahme. Gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. med.