Seine Ausführungen hinsichtlich der von der Vorinstanz erwähnten Dauer betraf denn auch nicht die Dauer der stationären Massnahme, sondern die Dauer bis ein Übergang in ein offeneres Setting erfolgen kann (VA act. 1152). Er ging im Gegenteil von einer Weiterdauer unter dem Titel einer stationären Massnahme aus (vgl. VA act. 1155). Die Vorinstanz übersieht, dass damit Vollzugslockerungen bzw. allenfalls mit der Zeit eine Einweisung in eine offene Einrichtung gemeint sind (vgl. Art. 90 Abs. 4bis StGB).