Die Vorinstanz führte zur von ihr festgelegten Dauer von 3 ½ Jahren aus, dass der Gutachter von einer durchschnittlichen Dauer von 3 bis 4 Jahren bzw. vorliegend von 2 bis 5 Jahren ausgehe, bis ein Übertritt in ein offeneres Setting erfolgen könne (vorinstanzliches Urteil E. 4.2 S. 80). Die Vorinstanz missversteht offensichtlich die Ausführungen des Gutachters. Der Gutachter geht bei der Behandlung einer schweren Schizophrenie von der Dauer von Jahrzehnten aus (VA act. 1150). Seine Ausführungen hinsichtlich der von der Vorinstanz erwähnten Dauer betraf denn auch nicht die Dauer der stationären Massnahme, sondern die Dauer bis ein Übergang in ein offeneres Setting erfolgen kann (VA act.