3.2. Nach der publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts steht der Anordnung einer anderen als der ursprünglich als indiziert erachteten Massnahme durch die Rechtsmittelinstanz generell nichts entgegen. Die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme im Rechtsmittelverfahren ist demnach als zulässig einzustufen (BGE 144 IV 113 E. 4.3). Umso mehr muss es zulässig sein, die von der Vorinstanz festgelegte Dauer zu überprüfen.