Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 1 sowie Abs. 4 Satz 1 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer (stationären) Massnahme zwingend auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 Satz 1 StGB; BGE 146 IV 1 E. 3.1).