2.3. Die vorläufigen Festnahmen (25./26. Dezember 2021; 1./2. Februar 2022), die ausgestandene Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft und der vorzeitige Straf- sowie Massnahmenvollzug (1. März 2022 bis 31. Mai 2024) von insgesamt 827 Tagen sind auf die stationäre Massnahme – ohne Verkürzung der Dauer von 3 ½ Jahren ab Urteil des Obergerichts – anzurechnen (Art. 51 StGB sowie Art. 57 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO).