Der Beschuldigte hat schuldlos die Straftaten der mehrfachen sexuellen Belästigung und des Exhibitionismus begangen. Da es sich nur um eine andere strafrechtliche Qualifikation des angeklagten Sachverhalts handelt, erfolgt hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Handlung mit einem Kind kein Freispruch (BGE 142 IV 378 E. 1.3).