Das Gericht ist zwar an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an die rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Eine Anwendung des subsidiären Tatbestands der sexuellen Belästigung und des spezielleren Tatbestands des Exhibitionismus ist ohne weiteres zulässig, zumal der amtliche Verteidiger selber explizit Ausführungen zu beiden im Plädoyer gemacht hat. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. Der Beschuldigte hat schuldlos die Straftaten der mehrfachen sexuellen Belästigung und des Exhibitionismus begangen.