Nachdem es vorliegend weder um einen eigentlichen Exhibitionisten noch um eine kurzfristige Freiheitsstrafe geht und aufgrund der weiteren Straftatbestände sowie der Schuldunfähigkeit ohnehin eine stationäre Massnahme angeordnet wird, ist auf eine fakultative Verfahrenseinstellung gemäss Art. 194 Abs. 2 StGB zu verzichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2008 vom 4. September 2008 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 135 IV 37).