Die Frage, ob der Täter mit Wissen und Willen, d.h. vorsätzlich gehandelt hat, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu trennen. Diese hat auf den Vorsatz mithin keinen Einfluss. Auch ein vermindert Schuldfähiger, ja gar ein Schuldunfähiger handelt, abgesehen von äusserst seltenen, hier klar nicht gegebenen Fällen, vorsätzlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_204/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.4.2 sowie 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 2.2.4; BGE 115 IV 221).