Demgegenüber fällt das blosse Zurschaustellen der Genitalien vor einem Kind – von Masturbation war nie die Rede – ausschliesslich unter den (objektiven) Tatbestand von Art. 194 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_324/2017 vom 8. März 2018 E. 2.1; siehe auch MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 187 StGB; ISENRING, Der strafrechtlich relevante Exhibitionismus - eine kritische Auseinandersetzung mit Art. 194 StGB, in: AJP 2015, S. 330 f.). In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte bewusst sowie gewollt die sexuell belästigenden Handlungen bzw. die exhibitionistische Handlung an bzw. vor C._____ vorgenommen.