2.2.2. Weder bei den Umarmungen noch dem Küssen auf die Wange handelt es sich um sexuelle Handlungen. Ebenso wenig können entgegen der Vorinstanz mehrere solcher Handlungen, die für sich klar und nicht bloss knapp nicht als sexuelle Handlungen zu qualifizieren sind, in ihrer Gesamtheit zu sexuellen Handlungen werden. Im Gegenteil handelt es sich bei Umarmungen und einem Kuss auf die Wange – von einem Zungenkuss war nie die Rede – in objektiver Hinsicht um klassische Fälle einer sexuellen Belästigung. Demgegenüber fällt das blosse Zurschaustellen der Genitalien vor einem Kind – von Masturbation war nie die Rede – ausschliesslich unter den (objektiven) Tatbestand von Art.