2.2. 2.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 1. Februar 2022 um ca. 21:15 Uhr am Bahnhof R._____ beim Kiosk auf die damals noch nicht 16 Jahre alte C._____ zugegangen ist, um sie zu küssen, was Letztere verbal ablehnte. Er umarmte sowie küsste sie auf die Wange und präsentierte ihr nach dem Herunterlassen seiner Hose seinen Penis. Der Beschuldigte folgte C._____ auf das Perron, wobei er über die Geleise gelaufen ist. Auch im Zug folgte der Beschuldigte ihr und umarmte sie.