Die Berufung richtet sich gegen die Feststellung der infolge Schuldunfähigkeit schuldlosen Begehung des Tatbestands der sexuellen Handlung mit einem Kind und die Anordnungen der Landesverweisung sowie eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots. Nicht zu überprüfen sind die mit Berufung nicht angefochtenen erstinstanzlichen Einstellungen und die nicht angefochtenen Feststellungen betreffend die schuldlose Begehung von weiteren Straftaten (Art. 404 Abs. 1 StPO).