374 f. StPO (Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person) die Feststellung, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Tatbestände der Sachbeschädigung, der Gewalt und Drohung gegen Beamte, der einfachen Körperverletzung, des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, des geringfügigen Diebstahls, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, der Hinderung einer Amtshandlung, des Hausfriedensbruchs, der sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen sexuellen Belästigung sowie der Schändung in schuldunfähigem Zustand begangen habe. Es sei eine stationäre Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art.