als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Zug vom 26. April 2022 und als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 2.2 zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 5'400.00, verurteilt. 2.2. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 15. März 2018 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die Widerrufsstrafe bildet Bestandteil der in Ziff. 2.1 ausgesprochenen Gesamtstrafe. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.